Wer benötigt eine Betriebsanweisung?
Jeder Unternehmer benötigt Betriebsanweisungen.
Für Betriebsanweisungen ist die Schriftform vorgeschrieben, eine mündliche Unterweisung reicht nicht aus . Die Pflicht zur Erstellung ergibt sich aus einer Reihe von Gesetzen und Verordnungen wie § 4 Arbeitsschutzgesetz, § 9 Abs.1 ArbSchG, § 12 Abs.1 ArbSchG, § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), § 2 Abs.1 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV v1) und auch § 14 Gefahrstoffverordnung.
Betriebsanweisungen gelten als Arbeitsanweisungen und sind von den Beschäftigten grundsätzlich zu befolgen.
Wer darf eine Betriebsanweisung erstellen?
Verpflichtet zur Erstellung einer Betriebsanweisung ist grundsätzlich der Unternehmer. §14 Absatz 1 der GefStoffVO definiert, dass den Mitarbeitern eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Basis für die Anweisung ist die Gefärudngsbeurteilung.
Die Anforderungen der GefStoffVO werden in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert. Der TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ ist folgendes zu entnehmen:
„Verantwortlich für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist der Arbeitgeber. Er kann sich dabei von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Fachleuten (z. B. Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger, Beratungsfirmen) beraten lassen.“
Wer die Betriebsanweisung erstellen darf, wird in den Vorschriften nicht definiert. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt sind bei der Erstellung lediglich beratend tätig.
Betriebsanweisung selbst erstellen
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Wie können wir Sie unterstützen?
Um die Betriebsanweisungen abzuleiten und aktuell zu halten braucht es Erfahrung. Darüber hinaus kann es äußerst zeitintensiv werden. Wir nehmen Ihnen diese Aufgabe gerne ab!
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